Cookie-Einstellungen und Einwilligung (Datenschutz-Ergänzung)
3.1 Einsatz eines Cookie-Consent-Tools
Zur Verwaltung der eingesetzten Cookies und datenschutzrelevanten Technologien sowie zur Einholung der gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligung nutzen wir ein Cookie-Einwilligungs-Banner (Consent-Management-Plattform).
Beim Aufruf unserer Website wird Ihnen ein Banner angezeigt, in dem Sie über die Verwendung von Cookies informiert werden und Ihre Einstellungen individuell anpassen können. Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt in diesem Fall auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung).
3.2 Widerruf und Änderung der Cookie-Einstellungen
Sie können Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder Ihre Präferenzen anpassen. Klicken Sie dazu auf die untenstehende Schaltfläche oder auf den Link „Cookie-Einstellungen anpassen“, den Sie dauerhaft in der Fußzeile (Footer) unserer Website finden.
[Hier bitte den Button/Link deines Cookie-Plugins einbinden, mit dem sich der Banner wieder öffnet]
So setzt du den Cookie-Banner technisch korrekt um:
Da du ein Shopsystem nutzt (z. B. Shopify, WooCommerce oder Shopware), musst du dort ein rechtssicheres Cookie-Consent-Plugin installieren. Achte bei der Einrichtung penibel auf folgende Regeln, um Abmahnungen zu vermeiden:
- Keine voreingestellten Häkchen: Die Boxen für „Marketing“, „Statistik“ oder „Analytics“ dürfen nicht vorausgewählt sein. Der Nutzer muss sie selbst aktiv anklicken.
- Gleichwertige Buttons: Der Button „Alle ablehnen“ muss genauso leicht erkennbar und klickbar sein wie der Button „Alle akzeptieren“ (gleiche Farbe, gleiche Schriftgröße).
- Impressum & Datenschutz erreichbar: Der Cookie-Banner darf dein Impressum und deine Datenschutzerklärung nicht komplett verdecken. Der Nutzer muss diese Seiten auch aufrufen können, bevor er auf dem Banner eine Entscheidung trifft.
- Technisch Notwendige Cookies: Cookies, die zwingend für den Warenkorb oder den Login benötigt werden, dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden (Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Sie müssen im Banner als „Essenziell“ oder „Notwendig“ aufgeführt werden. [1]